Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 20 Allgemeine Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/20#abs-1 (1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/20#abs-2 (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/20#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 20 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 – 2 K 138/19Zitiert von 6
- VGH Bayern, 01.07.2021 – 14 BV 19.1075Zitiert von 5
- BVerwG, 21.12.2017 – 4 CN 8/16Erfolglose Revision gegen eine naturschutzrechtliche AufhebungsverordnungZitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 – 2 K 137/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 – 2 K 134/19Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2025 – 2 M 14/25
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.04.2026 – 6 L 2377/25
- VG München, 03.02.2026 – M 29 SN 25.9275
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 4 KN 39/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.