Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz

BNatSchG

§ 20 Allgemeine Grundsätze

Stand: 10.06.2019

Bund120 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/20#abs-1 (1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/20#abs-2 (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/20#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

§ 19 § 21